Recht und Sicherheit
Rechtssicherheit im Entsendemodell
Die Frage nach der Legalität steht bei fast jedem Erstgespräch am Anfang. Die meisten Anbieter weichen ihr aus. Hier steht, was gilt, was riskant ist und woran Sie den Unterschied erkennen.
Eine 24-Stunden-Betreuung aus Polen ist legal, wenn sie im Entsendemodell organisiert ist. Die Betreuungskraft bleibt bei einem Arbeitgeber im Heimatland angestellt und wird nach der Verordnung (EG) 883/2004 nach Deutschland entsandt. Nachweis ist die A1-Bescheinigung. Unzulässig sind dagegen Modelle ohne A1-Nachweis, Vergütungen unterhalb des Mindestlohns und vorgetäuschte Selbstständigkeit.
Die Unsicherheit ist berechtigt. In der öffentlichen Debatte taucht der Begriff „Grauzone" regelmäßig auf, und tatsächlich gibt es am Markt Angebote, die diesen Namen verdienen. Der Unterschied zwischen einem sauberen und einem riskanten Modell lässt sich aber an wenigen, nachprüfbaren Punkten festmachen. Diese Seite geht sie der Reihe nach durch. Worum es bei der Betreuungsform inhaltlich geht, steht auf der Seite zur 24-Stunden-Pflege zu Hause.
Das Entsendemodell
Grundlage ist die europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit. Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union dürfen in jedem Mitgliedstaat arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis zu benötigen. Für Polen, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und die Slowakei gilt das uneingeschränkt.
Die zweite Grundlage ist die Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie regelt eine einfache, aber folgenreiche Frage: In welchem Land ist ein Mensch versichert, der in einem Land wohnt und in einem anderen arbeitet? Die Antwort für die Entsendung lautet: Wer von seinem Arbeitgeber vorübergehend in ein anderes Mitgliedsland geschickt wird, bleibt im Herkunftsland sozialversichert.
Für Ihren Haushalt bedeutet das drei Dinge:
- Sie werden nicht Arbeitgeber. Die Betreuungskraft hat einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen im Heimatland.
- Sie rechnen keinen Lohn ab und führen keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Das erledigt der Arbeitgeber dort.
- Sie schließen einen Dienstleistungsvertrag: mit der Agentur, mit dem Entsendeunternehmen oder mit beiden. Was Sie zahlen, ist ein Entgelt für eine Dienstleistung, kein Lohn.
Die Entsendung ist zeitlich begrenzt. Sie ist als vorübergehender Einsatz gedacht, nicht als dauerhafte Verlagerung des Arbeitsplatzes. Genau darauf beruhen die üblichen Turnusse von vier bis zwölf Wochen mit anschließendem Wechsel. Ein Modell, bei dem dieselbe Person jahrelang ohne Unterbrechung im selben Haushalt lebt und arbeitet, entfernt sich vom Entsendegedanken und wird bei einer Prüfung eher hinterfragt.
Damit die Entsendung anerkannt wird, muss das entsendende Unternehmen im Heimatland nennenswerte Geschäftstätigkeit entfalten. Eine reine Briefkastenfirma, die ausschließlich Personal nach Deutschland schickt, erfüllt diese Bedingung nicht. Das ist einer der Punkte, bei denen sich seriöse von unseriösen Konstruktionen unterscheiden. Es ist zugleich einer der Gründe, warum wir uns an der osteuropäischen Partneragentur beteiligt haben, statt Kräfte über wechselnde Zwischenhändler einzukaufen. Wir sehen die Verträge, die Personalstruktur und die Abläufe von innen. Wie Auswahl und Einsatz organisiert sind, steht bei den Betreuungskräften aus Polen und den Betreuungskräften aus Rumänien.
Die A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung ist das einzige Dokument, an dem Sie als Laie erkennen können, ob eine Entsendung sozialversicherungsrechtlich sauber ist. Sie ist kein Firmenpapier und kein Zertifikat einer Agentur, sondern wird vom Sozialversicherungsträger des Heimatlands ausgestellt. In Polen ist das die dortige Sozialversicherungsanstalt.
Auf der Bescheinigung stehen:
- Name und Geburtsdatum der entsandten Person
- Name und Sitz des entsendenden Arbeitgebers
- der Zeitraum der Entsendung mit Anfangs- und Enddatum
- der Einsatzort in Deutschland
- die Bestätigung, dass für diesen Zeitraum die Rechtsvorschriften des Heimatlands gelten
Beantragt wird sie vom Arbeitgeber, nicht von Ihnen und nicht von der Betreuungskraft. Sie sollten sich trotzdem vor Einsatzbeginn eine Kopie geben lassen und drei Punkte abgleichen: Stimmt der Name mit der Person überein, die tatsächlich kommt? Deckt der Zeitraum den gesamten Einsatz ab? Ist Ihre Adresse als Einsatzort genannt? Weicht etwas ab, fragen Sie nach, bevor jemand anreist.
Bei einer Prüfung durch den Zoll oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist die A1 das Dokument, nach dem gefragt wird. Wenn ein Anbieter sie „nachreicht", „im Haus hat" oder erklärt, sie sei bei kurzen Einsätzen entbehrlich, ist das kein Detailproblem. Es ist das Warnsignal.
Mindestlohn und Bereitschaftszeit
Das Mindestlohngesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig werden. Die Entsendung ändert daran nichts: Wer hier arbeitet, hat Anspruch auf den deutschen Mindestlohn, unabhängig davon, wo sein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
Entscheidend ist die Frage, welche Zeit als Arbeitszeit zählt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch Bereitschaftszeit im Haushalt vergütungspflichtig ist, also die Zeit, in der eine Betreuungskraft zwar keine konkrete Tätigkeit ausführt, sich aber im Haushalt bereithalten muss, um bei Bedarf sofort einzugreifen. Diese Zeit ist keine Freizeit, sie ist Arbeit mit geringerer Intensität.
Rechnen Sie das einmal durch: Wollte man 24 Stunden täglich, sieben Tage die Woche vergüten, käme man auf über 700 Stunden im Monat. Multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt das eine Summe, die kein Anbieter am Markt aufruft und die auch niemand zahlen würde. Daraus folgt: Ein Pauschalpreis, der angeblich 24 Stunden Arbeitszeit abdeckt, ist rechtlich nicht haltbar. Wer damit wirbt, verspricht entweder etwas, das er nicht liefert, oder er bezahlt seine Kräfte nicht ordentlich.
Ein realistischer Vertrag benennt deshalb eine begrenzte wöchentliche Arbeitszeit, definiert Bereitschaftszeiten und legt Pausen sowie freie Tage fest. Das ist kein Nachteil gegenüber der Werbeaussage. Es ist der Unterschied zwischen einem belastbaren und einem angreifbaren Vertrag. Was das für die Preisgestaltung bedeutet, steht unter Kosten der 24-Stunden-Pflege. Welche Aufgaben in dieser Zeit anfallen, zeigt die Übersicht der Leistungen im Haushalt.
Grenzen des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Arbeitszeit, schreibt Ruhepausen während der Arbeit vor und verlangt nach Arbeitsende eine ununterbrochene Ruhezeit. Eine durchgehende Anwesenheitspflicht über 24 Stunden ist damit nicht vereinbar.
Der Begriff „24-Stunden-Pflege" ist deshalb eine Beschreibung des Wohnmodells, nicht der Arbeitszeit. Die Betreuungskraft lebt im Haushalt und ist dadurch anwesend, auch nachts. Sie arbeitet aber nicht durchgehend. In der Praxis wird stattdessen vereinbart:
- eine vertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit statt einer Rund-um-die-Uhr-Formel
- tägliche Pausen, üblicherweise zwei bis drei Stunden am Nachmittag
- mindestens ein freier Tag pro Woche, an dem eine Vertretung organisiert ist
- Nachtruhe; wer regelmäßig mehrfach pro Nacht Hilfe braucht, benötigt eine zusätzliche Lösung, etwa einen Pflegedienst oder ein Zwei-Kräfte-Modell
Genau deshalb ist die Vorbereitung im Haushalt kein Nebenthema: Ohne geregelte Pausen und ohne Vertretung an freien Tagen lässt sich das Modell nicht rechtssicher leben. Welche Voraussetzungen Ihr Zuhause erfüllen muss, haben wir Punkt für Punkt zusammengestellt.
Scheinselbstständigkeit als Risiko
Neben der Entsendung gibt es ein zweites Modell am Markt: Die Betreuungskraft tritt als selbstständige Dienstleisterin auf und stellt Ihnen eine Rechnung. Das ist deutlich günstiger. Und es ist in der häuslichen Betreuung fast immer Scheinselbstständigkeit.
Eine echte Selbstständigkeit setzt voraus, dass jemand seine Arbeit frei einteilt, mehrere Auftraggeber hat, eigenes unternehmerisches Risiko trägt und nicht in fremde Abläufe eingegliedert ist. Eine Betreuungskraft, die in Ihrem Haushalt wohnt, nach Ihrem Tagesablauf arbeitet, Ihre Anweisungen befolgt und sonst keine Kundschaft hat, erfüllt keines dieser Kriterien.
Stuft die Deutsche Rentenversicherung das Verhältnis später als Beschäftigung ein, sind Sie der Arbeitgeber. Die Folgen treffen den Haushalt, nicht die Betreuungskraft:
- Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, in der Regel rückwirkend über mehrere Jahre, und zwar sowohl des Arbeitgeber- als auch des Arbeitnehmeranteils
- Säumniszuschläge auf die nachzuzahlenden Beträge
- mögliche steuerliche Folgen, wenn Lohnsteuer nicht abgeführt wurde
- im Einzelfall strafrechtliche Ermittlungen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt
- der Verlust des Steuervorteils nach § 35a EStG, wenn die Rechnungen nicht anerkannt werden
Der niedrigste Preis am Markt gehört fast immer zu diesem Modell. Das ist kein Zufall: Was an Sozialabgaben eingespart wird, taucht als Preisvorteil auf und als Risiko in Ihrem Haushalt. Wir vermitteln aus diesem Grund ausschließlich im Entsendemodell.
Das Verhältnis zur Pflegeversicherung
Ein Punkt, der regelmäßig für Verwirrung sorgt: Eine Betreuungskraft im Haushalt erbringt keine Pflegesachleistung im Sinne des SGB XI. Sie ist kein zugelassener Pflegedienst und rechnet nicht mit der Pflegekasse ab. Das hat eine angenehme Folge: Das Pflegegeld wird weitergezahlt und nicht gekürzt, weil jemand im Haushalt lebt.
Umgekehrt bedeutet es: Die Pflegekasse zahlt die Betreuung nicht direkt. Mehrere Leistungen lassen sich aber dafür einsetzen, etwa das Pflegegeld, der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich und das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Kombinieren Sie zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst mit Sachleistungen, greift die anteilige Kürzung des Pflegegelds nach dem Kombinationsprinzip. Welche Beträge das im Einzelnen sind, steht in der Übersicht zum Entlastungsbetrag und zur Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2.
Haftung und Versicherung
Wenn im Alltag etwas zu Bruch geht oder ein Sturz passiert, stellt sich die Haftungsfrage. Im Entsendemodell ist die Zuordnung klar: Arbeitgeber ist das entsendende Unternehmen, und dieses unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Lassen Sie sich den Versicherungsschutz vor Einsatzbeginn schriftlich bestätigen, mit Versicherer und Deckungssumme.
Drei weitere Punkte lohnen einen Anruf, bevor jemand einzieht:
- Ihre private Haftpflicht: Manche Verträge schließen Personen ein, die im Haushalt leben und dort tätig sind, andere nicht.
- Ihre Hausratversicherung: Klären Sie, ob der Einzug einer weiteren Person meldepflichtig ist.
- Ihre Kfz-Versicherung: Wenn die Betreuungskraft Ihr Auto nutzen soll, muss der Fahrerkreis das abdecken. Ein ausländischer Führerschein aus einem EU-Staat gilt in Deutschland, das ist unproblematisch.
Für die medizinische Versorgung der Betreuungskraft selbst gilt: Über die fortbestehende Versicherung im Heimatland besteht Anspruch auf notwendige Behandlung in Deutschland nach den Regeln des SGB V. Die Betreuungskraft sollte die Europäische Krankenversicherungskarte mitführen.
Acht Warnsignale für unseriöse Anbieter
Sie müssen kein Arbeitsrecht können, um ein riskantes Angebot zu erkennen. Diese acht Punkte reichen. Trifft mehr als einer zu, sollten Sie nicht unterschreiben.
- Die A1-Bescheinigung wird nicht vorgelegt, sondern „nachgereicht", als unnötig bezeichnet oder mit einem anderen Papier verwechselt.
- Der Vertrag nennt keine Arbeitszeit und keine freien Tage, sondern nur „Rund-um-die-Uhr-Betreuung".
- Der Preis liegt deutlich unter dem Marktniveau. Rechnen Sie ihn gegen den Mindestlohn. Wenn es rechnerisch nicht aufgeht, geht es auch praktisch nicht auf.
- Barzahlung wird angeboten oder nahegelegt. Damit entfällt der Steuervorteil nach § 35a EStG, und die Frage nach dem Grund stellt sich von selbst.
- Es gibt keinen namentlich benannten Ansprechpartner mit Durchwahl, sondern nur ein Kontaktformular oder eine wechselnde Servicenummer.
- Zusatzkosten werden nicht beziffert. Anreise, Verpflegung, Feiertagszuschläge und Wechselkosten müssen vor Vertragsschluss auf dem Tisch liegen.
- Es gibt keine Regelung für Krankheit oder Abbruch. Wer nicht sagen kann, was passiert, wenn die Betreuungskraft ausfällt, hat keinen Plan dafür.
- Der Vertrag ist nicht auf Deutsch oder wird nicht vorab ausgehändigt. Ein Vertrag, den Sie erst am Tag der Anreise sehen, ist kein Vertrag, sondern ein Überfall.
Stellen Sie diese Fragen bei jedem Anbieter, den Sie anfragen. Die Antworten unterscheiden sich erfahrungsgemäß deutlicher als die Preise. Wie ein sauberer Ablauf von der Anfrage bis zur Anreise aussieht, beschreiben wir unter Ablauf der Vermittlung. Wenn Sie Ihre Unterlagen mit uns durchgehen möchten, nutzen Sie den Fragebogen zur Pflegesituation oder melden sich über das Kontaktformular für einen Rückruf.
Dieser Text gibt den allgemeinen Rahmen wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Vertragsgestaltung, Haftungsfragen und die Beurteilung einer konkreten Beschäftigungsform hängen von Umständen ab, die sich hier nicht abbilden lassen. Holen Sie bei Zweifeln anwaltlichen Rat ein, insbesondere bevor Sie eine Direktanstellung oder ein Vertragsverhältnis mit einer selbstständig auftretenden Betreuungskraft eingehen.
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Häufige Fragen zur Rechtslage
Ist eine 24-Stunden-Pflege aus Polen legal?
Ja, wenn sie im Entsendemodell organisiert ist. Die Betreuungskraft bleibt bei einem Arbeitgeber in ihrem Heimatland angestellt und wird nach der Verordnung (EG) 883/2004 nach Deutschland entsandt. Nachgewiesen wird das durch die A1-Bescheinigung. Illegal wird das Modell erst, wenn diese Bescheinigung fehlt, wenn Löhne unterhalb des Mindestlohns gezahlt werden oder wenn eine Selbstständigkeit nur vorgetäuscht ist.
Was ist die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung ist ein Formular des Sozialversicherungsträgers im Heimatland. Sie bestätigt, dass die Betreuungskraft während des Einsatzes in Deutschland weiterhin im Herkunftsland sozialversichert ist. Beantragt wird sie vom entsendenden Arbeitgeber, nicht von Ihnen. Lassen Sie sich vor Einsatzbeginn eine Kopie geben und prüfen Sie Name, Zeitraum und Einsatzort.
Gilt der deutsche Mindestlohn für polnische Betreuungskräfte?
Ja. Das Mindestlohngesetz gilt für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig werden, auch für entsandte Kräfte. Maßgeblich ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch Bereitschaftszeit im Haushalt vergütungspflichtig ist. Ein Pauschalpreis, der rechnerisch 24 Stunden täglich abdeckt, lässt sich damit nicht darstellen.
Was bedeutet Scheinselbstständigkeit in der 24-Stunden-Pflege?
Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn eine formal selbstständige Betreuungskraft tatsächlich wie eine Arbeitnehmerin arbeitet: weisungsgebunden, in feste Abläufe eingegliedert, ohne eigene Kundschaft. Stuft die Deutsche Rentenversicherung das später als Beschäftigung ein, haftet der Haushalt als Arbeitgeber für Sozialabgaben, in der Regel rückwirkend. Hinzu kommen Säumniszuschläge.
Wer haftet, wenn die Betreuungskraft einen Schaden verursacht?
Im Entsendemodell haftet zunächst das entsendende Unternehmen als Arbeitgeber, das dafür eine Betriebshaftpflicht unterhält. Lassen Sie sich den Versicherungsschutz vor Einsatzbeginn bestätigen. Prüfen Sie zusätzlich Ihre eigene private Haftpflicht, denn nicht jeder Vertrag schließt Personen ein, die im Haushalt leben und dort tätig sind.
Warum gibt es keine echte 24-Stunden-Arbeitszeit?
Weil das Arbeitszeitgesetz sie nicht zulässt. Es begrenzt die werktägliche Arbeitszeit und schreibt Ruhepausen sowie eine ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende vor. Der Begriff 24-Stunden-Pflege beschreibt deshalb ein Wohnmodell, keine Arbeitszeit: Die Betreuungskraft lebt im Haushalt und ist dadurch präsent, arbeitet aber nach einer vereinbarten und begrenzten Stundenzahl.
Muss ich die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden?
Im Entsendemodell nicht. Der Arbeitgeber im Heimatland führt die Beiträge dort ab, die A1-Bescheinigung dokumentiert das. Sie werden nicht Arbeitgeber und rechnen keinen Lohn ab. Anders bei der Direktanstellung: Dann übernehmen Sie sämtliche Arbeitgeberpflichten einschließlich Meldung, Beitragsabführung, Lohnfortzahlung und Urlaubsanspruch.
Woran erkenne ich einen unseriösen Anbieter?
An vier Punkten vor allem: Die A1-Bescheinigung wird nicht vorgelegt oder erst nach Anreise versprochen. Der Vertrag nennt keine Arbeitszeit und keine freien Tage. Der Preis liegt auffällig unter dem Marktniveau. Und es gibt keinen namentlich benannten Ansprechpartner mit Durchwahl. Trifft davon mehr als eines zu, sollten Sie den Vertrag nicht unterschreiben.
Unterlagen vorab einsehen
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