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Ratgeber · Pflegegeld

Pflegegeld 2026 je Pflegegrad

Das Pflegegeld ist die frei verfügbare Geldleistung der Pflegeversicherung. Hier stehen die aktuellen Beträge, die Auszahlungsregeln und der Grund, warum es bei einer Betreuungskraft im Haushalt nicht gekürzt wird.

Das Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung für alle, die zu Hause versorgt werden. Es beträgt 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Die Pflegekasse zahlt monatlich im Voraus, ohne Verwendungsnachweis.

Pflegegeld je Pflegegrad, Stand 01/2026
Pflegegrad Pflegegeld
monatlich
Pflegegeld
jährlich
Pflegesachleistung
monatlich
Pflegegrad 1 entfällt entfällt entfällt
Pflegegrad 2 347 € 4.164 € 796 €
Pflegegrad 3 599 € 7.188 € 1.497 €
Pflegegrad 4 800 € 9.600 € 1.859 €
Pflegegrad 5 990 € 11.880 € 2.299 €

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“, Stand Januar 2026

Wer das Pflegegeld bekommt

Anspruch hat jede pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2, die zu Hause versorgt wird. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Erstens muss die Versorgung tatsächlich in der eigenen Häuslichkeit stattfinden: im eigenen Zuhause, bei Angehörigen oder in einer betreuten Wohnform, nicht aber in einem Pflegeheim. Zweitens muss die Pflege selbst sichergestellt sein, also durch Angehörige, Nachbarn, Freunde oder eine Betreuungskraft im Haushalt.

Empfänger ist immer die pflegebedürftige Person, nicht die Pflegeperson. Das Geld geht auf ihr Konto. Was damit geschieht, entscheidet sie frei. Viele geben es an die Angehörigen weiter, die die Pflege übernehmen. Andere setzen es für eine Betreuungskraft ein oder legen es zurück. Eine Pflicht, die Verwendung nachzuweisen, gibt es nicht, anders als beim Entlastungsbetrag, der nur gegen Rechnung erstattet wird.

Wann das Pflegegeld gezahlt wird

Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus, in der Regel zum Monatsanfang. Entscheidend ist ein Detail, das viele Familien Geld kostet: Der Anspruch beginnt mit dem Monat der Antragstellung, nicht mit dem Datum des Bescheids. Wer im März den Antrag stellt und im Mai den Bescheid bekommt, erhält die Monate März und April nachgezahlt. Wer dagegen zögert, verliert diese Monate ersatzlos.

Bei Abwesenheit gelten besondere Regeln:

  • Krankenhaus oder stationäre Reha: Das Pflegegeld läuft die ersten vier Wochen in voller Höhe weiter und ruht danach.
  • Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege: Für höchstens acht Wochen im Kalenderjahr wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.
  • Dauerhafter Umzug ins Pflegeheim: Der Anspruch entfällt, weil dann vollstationäre Leistungen greifen.

Ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist zweimal jährlich nachzuweisen: bei Pflegegrad 4 und 5 halbjährlich, bei Pflegegrad 2 und 3 einmal pro Halbjahr. Wird er versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz einstellen. Diesen Termin sollten Sie sich notieren.

Pflegegeld und Sachleistung kombinieren

Pflegegeld und Pflegesachleistung sind zwei Wege, denselben Anspruch einzulösen. Die Sachleistung wird nicht ausgezahlt, sondern direkt mit einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst abgerechnet. Sie ist deutlich höher als das Pflegegeld: bei Pflegegrad 3 stehen 1.497 € monatlich zur Verfügung statt 599 €.

Wer beides braucht, nutzt die Kombinationsleistung. Dabei wird der Sachleistungsanspruch nur teilweise ausgeschöpft; der ungenutzte Anteil wird als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Die Rechnung ist einfach: Nehmen Sie 40 Prozent der Sachleistung in Anspruch, bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes.

Kombinationsleistung bei Pflegegrad 3, Rechenbeispiel
Genutzte Sachleistung Betrag über den Pflegedienst Verbleibendes Pflegegeld
0 Prozent 0 € 599 €
25 Prozent 374 € 449 €
50 Prozent 749 € 300 €
75 Prozent 1.123 € 150 €
100 Prozent 1.497 € 0 €

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“, Stand Januar 2026

Die Entscheidung für die Kombinationsleistung bindet Sie für sechs Monate. Danach können Sie wechseln. Melden Sie den Wechsel der Pflegekasse schriftlich, sonst läuft die alte Regelung weiter.

Seit 1. Juli 2025: ein gemeinsames Entlastungsbudget

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wurden zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 € zusammengefasst. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist entfallen. Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag mit Pflegegrad 2. Dieses Budget kommt zusätzlich zum Pflegegeld. Verhinderungspflege richtig einsetzen

Pflegegeld trotz Betreuungskraft

Das ist die Frage, die uns am häufigsten gestellt wird. Im Netz wird sie zugleich am häufigsten falsch beantwortet. Die Sorge ist verständlich: Wenn jemand rund um die Uhr im Haushalt lebt und unterstützt, klingt das nach professioneller Pflege. Müsste die Kasse dann nicht kürzen?

Nein. Der Grund liegt im Gesetz. Eine Kürzung des Pflegegeldes setzt voraus, dass Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch genommen werden. Sachleistungen kann nur ein von der Pflegekasse zugelassener ambulanter Pflegedienst erbringen, der einen Versorgungsvertrag hat und direkt mit der Kasse abrechnet. Eine Betreuungskraft im Entsendemodell ist kein zugelassener Pflegedienst und rechnet nichts mit der Pflegekasse ab. Sie unterstützt im Rahmen der häuslichen Gemeinschaft. Auf welcher Grundlage das geschieht, steht unter rechtssichere Entsendung mit A1-Bescheinigung.

Rechtlich betrachtet ist die Situation dieselbe wie bei einer Tochter, die einzieht, um den Vater zu versorgen: Die Pflege ist selbst sichergestellt, das Pflegegeld läuft weiter. Wer die Betreuung organisiert und ob dafür bezahlt wird, ist für den Anspruch unerheblich.

Eine Ausnahme gibt es

Wenn zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst eingebunden wird, etwa für Wundversorgung, Injektionen oder Medikamentengabe, und dieser Sachleistungen abrechnet, greift die anteilige Kürzung nach dem Kombinationsprinzip. Das ist bei höheren Pflegegraden häufig der Fall und kein Nachteil: Die Sachleistung ist deutlich höher als das Pflegegeld, unter dem Strich steht mehr Leistung zur Verfügung.

Bedeutung für die 24-Stunden-Betreuung

In der Praxis heißt das: Das Pflegegeld ist der erste und verlässlichste Baustein zur Finanzierung einer Betreuung zu Hause. Es kommt jeden Monat, ohne Antragsformular, ohne Belege, ohne Frist. Bei Pflegegrad 3 sind das 599 €, bei Pflegegrad 4 schon 800 € im Monat.

Dazu kommen der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich und das Entlastungsbudget von 3.539 € im Jahr. Nicht zu vergessen der Steuervorteil nach § 35a EStG von bis zu 4.000 € im Jahr, der allerdings erst mit der Steuererklärung wirkt. Alle Bausteine zusammen stehen in der Übersicht der Zuschüsse; wie viel davon in Ihrem Fall zusammenkommt, rechnet der Rechner unter Kosten aus.

Eine Einschränkung gehört dazu: Die Zuschüsse decken die Betreuung nicht vollständig. Ein Eigenanteil bleibt in jedem Fall. Wie hoch er ausfällt, hängt vom Bedarf ab, und davon, welche Qualifikation die Betreuungskraft mitbringen muss. Wo dieser Eigenanteil im Vergleich zum Eigenanteil im Pflegeheim liegt, ist eine der ersten Fragen vieler Familien. Weil wir an der osteuropäischen Partneragentur beteiligt sind und die Kräfte vor der Vermittlung persönlich kennenlernen, können wir diese Frage vorab realistisch beantworten, statt sie später auf der Rechnung zu klären. Wie das Modell der 24-Stunden-Betreuung im Alltag aussieht, ist dort beschrieben; für eine erste Einschätzung genügt der ausgefüllte Fragebogen.

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Häufige Fragen zum Pflegegeld

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

Das Pflegegeld beträgt bei Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro, bei Pflegegrad 3 599 Euro, bei Pflegegrad 4 800 Euro und bei Pflegegrad 5 990 Euro. Bei Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld gezahlt. Die Beträge gelten nach dem Stand 01/2026 und werden von der Pflegekasse monatlich im Voraus überwiesen.

Wer bekommt das Pflegegeld ausgezahlt?

Empfänger ist immer die pflegebedürftige Person selbst, nicht die Pflegeperson. Das Geld geht auf ihr Konto oder das eines Bevollmächtigten. Was damit geschieht, entscheidet sie frei: Es kann an Angehörige weitergegeben, für eine Betreuungskraft eingesetzt oder angespart werden. Eine Nachweispflicht über die Verwendung gibt es nicht.

Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn eine Betreuungskraft im Haushalt lebt?

Nein. Eine Betreuungskraft im Entsendemodell erbringt keine Pflegesachleistung im Sinne des SGB XI, sondern unterstützt im Rahmen der häuslichen Gemeinschaft. Das Pflegegeld wird deshalb in voller Höhe weitergezahlt. Eine Kürzung greift erst, wenn zusätzlich ein zugelassener ambulanter Pflegedienst Sachleistungen mit der Pflegekasse abrechnet.

Was ist die Kombinationsleistung?

Die Kombinationsleistung verbindet Pflegegeld und Pflegesachleistung. Wer den Sachleistungsanspruch nur teilweise ausschöpft, erhält den ungenutzten Anteil als anteiliges Pflegegeld. Nutzen Sie etwa 40 Prozent der Sachleistung, bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes. Die Entscheidung bindet Sie für sechs Monate, danach ist ein Wechsel möglich.

Wann wird das Pflegegeld gezahlt?

Die Pflegekasse überweist monatlich im Voraus, üblich ist der Monatsanfang. Der Anspruch beginnt rückwirkend mit dem Monat der Antragstellung, nicht erst mit dem Bescheid. Wer im März den Antrag stellt und im Mai den Bescheid erhält, bekommt die Monate März und April nachgezahlt. Deshalb lohnt sich ein früher Antrag.

Wird das Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt weitergezahlt?

Ja, für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitation läuft das Pflegegeld weiter. Danach ruht es bis zur Rückkehr nach Hause. Bei einer Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege wird für höchstens acht Wochen im Jahr die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

Muss das Pflegegeld versteuert werden?

Nein. Das Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 1a Einkommensteuergesetz steuerfrei, solange es an die pflegebedürftige Person oder an eine Pflegeperson aus sittlicher Verpflichtung weitergegeben wird, typischerweise an Angehörige. Wer dagegen als Dritter berufsmäßig pflegt und dafür bezahlt wird, erzielt steuerpflichtige Einnahmen.

Gibt es das Pflegegeld auch bei Pflegegrad 1?

Nein. Bei Pflegegrad 1 sieht das Gesetz kein Pflegegeld vor. Zur Verfügung stehen der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und die Pflegeberatung. Erst ab Pflegegrad 2 entsteht ein Anspruch auf Pflegegeld und auf das Entlastungsbudget.

Was bleibt nach Abzug aller Leistungen?

Schildern Sie uns Ihre Situation. Sie erhalten ein Angebot mit allen Positionen einzeln, dazu eine Aufstellung, welche Leistungen der Pflegekasse sich dafür einsetzen lassen.

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