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Ratgeber · Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich

Der Entlastungsbetrag ist die am häufigsten liegen gelassene Leistung der Pflegeversicherung. Er steht ab Pflegegrad 1 zu, jeden Monat, und wird trotzdem von vielen nie abgerufen.

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € im Monat und steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, die zu Hause versorgt werden, in allen Pflegegraden in gleicher Höhe. Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet. Nicht genutzte Beträge lassen sich ansparen und noch bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufen. Über ein volles Jahr sind das 1.572 €.

Wer den Entlastungsbetrag bekommt

Anspruch hat jede pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad von 1 bis 5, die in der eigenen Häuslichkeit versorgt wird. Wie Sie zu dieser Einstufung kommen, steht Schritt für Schritt unter Pflegegrad beantragen und Termin vorbereiten. Das ist die einzige Leistung der Pflegeversicherung, die schon bei Pflegegrad 1 in voller Höhe zur Verfügung steht. Pflegegeld gibt es dort nicht, das Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ebenfalls nicht.

Der Betrag ist zweckgebunden. Er wird nicht auf das Konto überwiesen, sondern von der Pflegekasse erstattet, nachdem eine Leistung tatsächlich in Anspruch genommen und in Rechnung gestellt wurde. Das ist der wesentliche Unterschied zum Pflegegeld, über das Sie frei verfügen können.

Entlastungsbetrag im Vergleich zu den übrigen Geldleistungen, Stand 01/2026
Pflegegrad Entlastungsbetrag
monatlich
Entlastungsbetrag
jährlich
Pflegegeld
monatlich
Pflegegrad 1 131 € 1.572 € entfällt
Pflegegrad 2 131 € 1.572 € 347 €
Pflegegrad 3 131 € 1.572 € 599 €
Pflegegrad 4 131 € 1.572 € 800 €
Pflegegrad 5 131 € 1.572 € 990 €

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“, Stand Januar 2026

Wofür der Entlastungsbetrag gilt

Das Gesetz nennt vier Verwendungszwecke. Alles, was nicht darunterfällt, wird nicht erstattet, auch dann nicht, wenn es der Entlastung dient.

  • Tages- und Nachtpflege. Der Eigenanteil, der neben der Sachleistung bleibt, lässt sich darüber abdecken.
  • Kurzzeitpflege. Ebenfalls für Kosten, die über den Anspruch aus dem Jahresbudget für die Kurzzeitpflege hinausgehen.
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste in den Bereichen Betreuung und Haushaltsführung. Körperbezogene Pflege ist ausgenommen, mit einer Ausnahme: Bei Pflegegrad 1 darf auch diese abgerechnet werden.
  • Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Das ist der breiteste und in der Praxis wichtigste Punkt.

Nicht zulässig ist eine Barauszahlung. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind Leistungen von Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben oder mit ihr bis zum zweiten Grad verwandt sind. Wer die Tochter für den Einkauf bezahlt, bekommt dafür kein Geld von der Kasse.

Welche Anbieter anerkannt sind

„Angebote zur Unterstützung im Alltag" ist ein Rechtsbegriff. Gemeint sind Dienste, die nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes anerkannt wurden. Die Anerkennung erfolgt also nicht bundesweit, sondern landesrechtlich. Deshalb unterscheidet sich der Kreis der zugelassenen Anbieter je nach Wohnort. Typischerweise fallen darunter:

  • Betreuungs- und Entlastungsdienste, die stundenweise in den Haushalt kommen
  • Alltagsbegleitung, Besuchsdienste, Begleitung zu Terminen
  • haushaltsnahe Dienstleister mit entsprechender Anerkennung
  • anerkannte Nachbarschaftshilfe, in einigen Ländern auch nach kurzer Schulung
  • Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger, etwa Gesprächsgruppen mit Betreuung

Die zuständigen Landesbehörden führen Verzeichnisse der anerkannten Angebote. Fragen Sie vor der Beauftragung nach der Anerkennung, schriftlich oder wenigstens per E-Mail. Rechnungen von nicht anerkannten Anbietern werden abgelehnt, und das fällt oft erst Monate später auf.

Ansparen und Übertrag ins Folgejahr

Der Entlastungsbetrag ist ein monatlicher Anspruch, aber kein „Verfallsdatum am Monatsende". Nicht abgerufene Beträge werden angespart und stehen innerhalb des Kalenderjahres jederzeit zur Verfügung. Wer von Januar bis Juni nichts nutzt, hat im Juli 786 € auf einmal abrufbar.

Darüber hinaus gibt es einen Übertrag ins Folgehalbjahr: Was am 31. Dezember noch offen ist, lässt sich bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden. Erst danach verfällt der Restbetrag endgültig. Damit ergibt sich ein Zeitfenster von bis zu 18 Monaten für die Beträge aus einem Kalenderjahr.

Der 30. Juni ist der entscheidende Stichtag

Prüfen Sie im Mai, ob aus dem Vorjahr noch Guthaben offen ist. Wer das übersieht, verliert bis zu 1.572 €. Anders als beim Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, das strikt zum Jahresende endet, gibt es hier also eine zweite Chance, aber nur eine.

Wie die Abrechnung läuft

Es gibt zwei Wege, und der zweite ist deutlich bequemer.

  1. Erstattung nach Vorleistung

    Sie beauftragen den Anbieter, zahlen die Rechnung selbst und reichen sie anschließend bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet bis zur Höhe des verfügbaren Guthabens. Der Nachteil: Sie gehen in Vorleistung und warten auf die Erstattung.

  2. Direktabrechnung über den Anbieter

    Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung, der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Sie zahlen nur, was über dem Guthaben liegt. Die meisten anerkannten Dienste bieten das an. Fragen Sie aktiv danach.

  3. Guthaben im Blick behalten

    Fordern Sie einmal im Jahr eine Leistungsübersicht bei Ihrer Pflegekasse an. Viele Kassen zeigen den Stand auch in ihrer App. So sehen Sie, wie viel aus dem Vorjahr noch bis zum 30. Juni abrufbar ist.

Auf die Rechnung gehören: der Name der pflegebedürftigen Person, der Leistungszeitraum, eine Beschreibung der erbrachten Leistung und der Betrag. Fehlt eines davon, kommt die Rechnung zurück.

Nutzen für die 24-Stunden-Betreuung

Hier ist Ehrlichkeit angebracht: Der Entlastungsbetrag lässt sich für die Betreuungskraft selbst nicht direkt abrechnen. Eine Kraft im Entsendemodell ist kein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag und auch kein zugelassener Pflegedienst. Wer Ihnen etwas anderes verspricht, kennt die Regelung nicht oder nimmt in Kauf, dass die Kasse die Erstattung später zurückfordert.

Nützlich ist der Betrag trotzdem, und zwar für alles, was neben der Betreuungskraft läuft. In der Praxis sehen wir vor allem drei Einsatzfelder:

  • Freie Zeit der Betreuungskraft überbrücken. Eine Betreuungskraft braucht Ruhezeiten und freie Stunden. Wenn in dieser Zeit jemand da sein soll, übernimmt ein anerkannter Betreuungsdienst, abgerechnet über den Entlastungsbetrag.
  • Tagespflege ergänzen. Ein oder zwei Tage pro Woche in einer Tagespflege bringen soziale Kontakte und entlasten den Haushalt. Der Eigenanteil lässt sich darüber decken.
  • Die Zeit vor dem Einzug überbrücken. Bis eine Betreuungskraft vor Ort ist, vergehen in der Regel zehn bis vierzehn Tage, wie der Ablauf der Vermittlung zeigt. Ein anerkannter Dienst kann diese Wochen abdecken.

Unter dem Strich entlastet der Entlastungsbetrag also das Gesamtbudget, auch wenn er nicht direkt in die Betreuung fließt. Zusammen mit Pflegegeld, dem Budget für die Verhinderungspflege und dem Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen ergibt sich ein spürbarer Beitrag. Die vollständige Aufstellung steht in der Übersicht aller Zuschüsse, die konkrete Rechnung im Entlastungsrechner unter Kosten.

Wenn Sie unsicher sind, welche Anbieter in Ihrem Bundesland anerkannt sind: Sprechen Sie uns an. Wir sagen Ihnen, worauf Sie bei der Kombination achten müssen, und wo die Grenze zwischen dem liegt, was die Betreuungskraft übernimmt, und dem, was ein zugelassener Dienst leisten muss. Die Aufgaben im Einzelnen stehen unter Leistungen einer Betreuungskraft, den Weg zu einem Gespräch finden Sie über den Fragebogen zur häuslichen Situation.

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Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro im Monat, das sind 1.572 Euro im Jahr. Er steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, die zu Hause versorgt werden, und ist in allen fünf Pflegegraden gleich hoch. Er wird nicht ausgezahlt, sondern von der Pflegekasse gegen Rechnung erstattet.

Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?

Zugelassen sind Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich Betreuung und Haushaltsführung sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei Pflegegrad 1 dürfen zusätzlich auch körperbezogene Pflegeleistungen eines ambulanten Dienstes darüber abgerechnet werden. Nicht zulässig ist die Barauszahlung.

Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?

Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge werden angespart und lassen sich innerhalb des Kalenderjahres jederzeit abrufen. Was am Jahresende offen bleibt, kann noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfällt der Restbetrag endgültig. Wer über zwölf Monate nichts abruft, hat also bis zu 1.572 Euro auf einmal zur Verfügung.

Wie rechne ich den Entlastungsbetrag ab?

Sie reichen die Rechnung des Anbieters bei Ihrer Pflegekasse ein und lassen sich den Betrag erstatten. Alternativ tritt der Anbieter die Forderung ab und rechnet direkt mit der Kasse ab. Das ist der bequemere Weg. Nötig sind eine Rechnung mit Leistungsbeschreibung, Zeitraum und Betrag sowie der Nachweis, dass der Anbieter anerkannt ist.

Welche Anbieter sind anerkannt?

Anerkannt sind Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes zugelassen sind. Dazu zählen je nach Land Betreuungsdienste, Alltagsbegleiter, haushaltsnahe Dienstleister und Nachbarschaftshelfer. Die Landesbehörden führen Listen der anerkannten Angebote. Fragen Sie im Zweifel vor der Beauftragung bei Ihrer Pflegekasse nach.

Kann ich den Entlastungsbetrag für eine 24-Stunden-Betreuung nutzen?

Nur indirekt. Die Betreuungskraft im Entsendemodell ist selbst kein nach Landesrecht anerkanntes Angebot. Der Entlastungsbetrag lässt sich aber für flankierende Leistungen einsetzen: Tagespflege, einen Betreuungsdienst für Stunden, in denen die Betreuungskraft frei hat, oder eine anerkannte Alltagsbegleitung. Er entlastet damit das Gesamtbudget.

Bekomme ich den Entlastungsbetrag zusätzlich zum Pflegegeld?

Ja. Der Entlastungsbetrag ist eine eigenständige Leistung nach § 45b SGB XI und wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Er kommt in voller Höhe obendrauf, unabhängig davon, ob Sie Pflegegeld, Pflegesachleistung oder die Kombinationsleistung gewählt haben. Auch das Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bleibt davon unberührt.

Alle Leistungen sinnvoll kombinieren

Welche Bausteine in Ihrer Situation zusammenpassen, klären wir im Gespräch. Rufen Sie an oder schildern Sie uns die Lage im Fragebogen.

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