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Ratgeber · Steuern

24-Stunden-Betreuung steuerlich absetzen

Ein Teil der Betreuungskosten kommt über die Steuererklärung zurück. Voraussetzung sind zwei Dinge, die sich nachträglich nicht mehr herstellen lassen: eine Rechnung und eine Überweisung.

Die Kosten einer Betreuung im eigenen Haushalt gelten als haushaltsnahe Dienstleistung. Nach § 35a Abs. 2 EStG sind davon 20 Prozent absetzbar, höchstens 4.000 € im Jahr. Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht vom Einkommen. Voraussetzung sind eine ordnungsgemäße Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Barzahlung erkennt das Finanzamt ausnahmslos nicht an.

Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Der Paragraf ist eine Steuerermäßigung, keine Abzugsposition. Der Unterschied ist erheblich: Eine Abzugsposition mindert das zu versteuernde Einkommen und wirkt sich nur mit dem persönlichen Steuersatz aus. Eine Ermäßigung wird dagegen voll von der Steuerschuld abgezogen. Wer 500 Euro Ermäßigung geltend macht, zahlt 500 Euro weniger Steuern.

Die Grenzen sind klar gezogen. Absetzbar sind 20 Prozent der Aufwendungen, der Höchstbetrag liegt bei 4.000 € pro Jahr und Haushalt. Rechnerisch ist er also bei Aufwendungen von 20.000 Euro im Jahr ausgeschöpft. Der Betrag gilt pro Haushalt, nicht pro Person: Ein Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, hat einen Höchstbetrag, kein doppeltes Kontingent. Ein festgestellter Pflegegrad ist für diesen Abzug nicht erforderlich.

Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG
Merkmal Regelung
Abzugsfähiger Anteil20 Prozent der Aufwendungen
Höchstbetrag4.000 € im Kalenderjahr
Aufwendungen bis20.000 € im Jahr wirken sich aus
WirkungAbzug direkt von der Steuerschuld
Bezugsgrößeje Haushalt, nicht je Person
Pflegegrad erforderlichnein
ZahlungswegÜberweisung, Barzahlung ausgeschlossen

Wichtig ist außerdem das Abflussprinzip: Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie gezahlt haben, nicht das Jahr, in dem die Leistung erbracht wurde. Wer die Dezemberrechnung erst im Januar überweist, macht sie im Folgejahr geltend. Das lässt sich nutzen, wenn der Höchstbetrag in einem Jahr bereits ausgeschöpft ist.

Rechnung und Überweisung

§ 35a Abs. 5 EStG verlangt zwei Nachweise, und beide lassen sich nachträglich nicht mehr herstellen. Genau daran scheitern in der Praxis die meisten Anträge.

  • Eine Rechnung. Sie muss den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger, die Art der Leistung, den Zeitraum und den Betrag ausweisen. Der Arbeitslohnanteil sollte erkennbar sein, da nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten begünstigt sind. Reine Materialkosten zählen nicht.
  • Die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers. Eine Barquittung genügt nicht, auch nicht mit Unterschrift und Stempel. Der Gesetzgeber wollte damit Schwarzarbeit eindämmen, und die Finanzgerichte legen die Vorschrift streng aus. Es gibt hier keinen Ermessensspielraum.
Bar gezahlt heißt nicht absetzbar

Das betrifft besonders Zahlungen an eine Betreuungskraft direkt, etwa für Haushaltsgeld oder als Anerkennung. Diese Beträge sind steuerlich verloren, wenn sie in bar fließen. Halten Sie alle Zahlungen über das Konto, auch kleine. Der Aufwand ist gering, der Verlust im Zweifel vierstellig.

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33

Neben § 35a gibt es einen zweiten Weg. Pflegebedingte Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Die Logik ist eine andere: Die Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen, allerdings erst, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab und liegt je nach Konstellation zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

§ 35a Abs. 2 EStG und § 33 EStG im Vergleich
Merkmal § 35a Abs. 2 EStG § 33 EStG
Wirkung Abzug von der Steuerschuld Minderung des zu versteuernden Einkommens
Umfang 20 Prozent, höchstens 4.000 € Kosten oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung, ohne Höchstbetrag
Voraussetzung haushaltsnahe Leistung im eigenen Haushalt zwangsläufige, außergewöhnliche Aufwendungen
Pflegegrad nicht erforderlich in der Regel Nachweis der Pflegebedürftigkeit
Günstiger bei moderaten Kosten, hoher Eigenbelastungsgrenze sehr hohen Kosten im Verhältnis zum Einkommen

Beide Wege für denselben Betrag zu nutzen, ist ausgeschlossen. Möglich ist aber eine Aufteilung: Der Anteil der Kosten, der unterhalb der zumutbaren Eigenbelastung liegt und sich nach § 33 nicht auswirkt, kann nach § 35a geltend gemacht werden. Diese Kombination lohnt sich, wird aber häufig übersehen. Welcher Weg im Einzelfall günstiger ist, sollte ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein rechnen. Wir dürfen und wollen keine Steuerberatung leisten.

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Die Angaben machen Sie in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Sie ist in drei Bereiche gegliedert, und die Zuordnung entscheidet über den Höchstbetrag:

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, etwa ein Minijob für die Haushaltshilfe.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: hier gehören die Kosten einer Betreuung zu Hause hin, ebenso Reinigung, Wäschepflege und Gartenarbeit.
  • Handwerkerleistungen: Renovierung, Erhaltung, Modernisierung. Eigener Höchstbetrag, nicht mit den Dienstleistungen zu vermischen.

Belege reichen Sie nicht automatisch mit ein; seit der Belegvorhaltepflicht fordert das Finanzamt sie nur bei Bedarf an. Sie müssen aber vorhanden sein. Bewahren Sie Rechnungen und die dazugehörigen Kontoauszüge mindestens bis zur Bestandskraft des Bescheids auf.

Belegordner ab dem ersten Monat

Der häufigste Fehler ist kein steuerlicher, sondern ein organisatorischer. Wer im Frühjahr für das Vorjahr Belege zusammensucht, findet die Rechnung aus dem Februar nicht mehr, hat den Kontoauszug aus dem Juli nicht ausgedruckt und weiß nicht mehr, welche Zahlung wofür war.

Legen Sie deshalb mit dem ersten Monat einen Ordner an, physisch oder digital, mit vier Fächern:

  1. Rechnungen der Vermittlung

    Chronologisch, vollständig, auch Gutschriften und Korrekturen. Fehlt eine Rechnung, fordern Sie sie sofort an und nicht im nächsten Frühjahr.

  2. Kontoauszüge zu jeder Zahlung

    Am einfachsten monatlich als PDF aus dem Online-Banking. Achten Sie darauf, dass Empfänger, Betrag und Verwendungszweck lesbar sind.

  3. Verträge und Bescheide

    Betreuungsvertrag, Pflegegradbescheid, Schriftwechsel mit der Pflegekasse. Das ist auch für eine spätere Höherstufung nützlich, für die Sie den Weg über den Antrag bei der Pflegekasse erneut gehen.

  4. Erstattungen der Pflegekasse

    Wichtig für die Abgrenzung: Beträge, die die Kasse erstattet hat, sind steuerlich nicht mehr Ihre Aufwendung. Nur der selbst getragene Anteil zählt.

Erstattete Beträge mindern die Bemessungsgrundlage

Was das monatliche Pflegegeld, der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI oder das Jahresbudget für die Verhinderungspflege abdecken, dürfen Sie nicht zusätzlich absetzen. Absetzbar ist der Teil, den Sie selbst getragen haben. Die Übersicht aller Leistungen steht unter Zuschüsse für die Betreuung zu Hause.

Bedeutung für die Betreuung zu Hause

Eine Betreuungskraft, die im Haushalt lebt und dort arbeitet, erfüllt den Haushaltsbezug des § 35a eindeutig. Der Steuervorteil ist damit einer der verlässlichsten Bausteine. Er hängt weder vom Pflegegrad noch von einer Anerkennung ab. Er wirkt allerdings erst im Folgejahr mit der Steuererklärung und sollte deshalb nicht in die monatliche Liquiditätsplanung eingerechnet werden.

Achten Sie beim Vergleich von Anbietern darauf, dass Sie eine ordentliche Rechnung erhalten und die Zahlung per Überweisung erfolgt. Modelle, bei denen Geld bar an die Betreuungskraft fließt, kosten Sie nicht nur den Steuervorteil, sondern bergen auch das Risiko der Scheinselbstständigkeit. Was im Entsendemodell gilt und wie die Abrechnung dort läuft, steht unter Rechtssicherheit und A1-Bescheinigung. Welche Positionen auf der Rechnung stehen sollten, erklärt die Seite Kosten und Finanzierung. Für ein Angebot mit einzeln ausgewiesenen Positionen genügt der kurze Fragebogen zur Betreuungssituation.

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Häufige Fragen zum Steuerabzug

Wie viel kann ich für eine 24-Stunden-Betreuung absetzen?

Nach Paragraf 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz sind 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Das entspricht Kosten von 20.000 Euro jährlich, bei denen der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Der Betrag wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern direkt von der Steuerschuld.

Warum erkennt das Finanzamt Barzahlung nicht an?

Paragraf 35a Absatz 5 verlangt ausdrücklich eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Der Gesetzgeber wollte damit Schwarzarbeit eindämmen. Eine Barquittung genügt nicht, auch nicht mit Unterschrift. Das gilt ohne Ausnahme und ohne Ermessensspielraum des Sachbearbeiters. Zahlen Sie deshalb ausschließlich per Überweisung.

Was ist der Unterschied zwischen § 35a und § 33 EStG?

Paragraf 35a zieht 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld ab, begrenzt auf 4.000 Euro. Paragraf 33 behandelt Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung: Die Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen, aber erst oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung. Welcher Weg günstiger ist, hängt von Einkommen und Kostenhöhe ab. Beide zusammen für denselben Betrag gehen nicht.

Kann ich absetzen, obwohl meine Mutter die Rechnung bekommt?

Grundsätzlich kann nur derjenige absetzen, der die Kosten wirtschaftlich getragen hat und in dessen Haushalt die Leistung erbracht wurde. Lebt die Mutter im eigenen Haushalt und zahlen die Kinder, ist der Abzug bei den Kindern nach Paragraf 35a in der Regel nicht möglich. In Betracht kommt dann Paragraf 33 als Unterhaltsaufwendung oder außergewöhnliche Belastung.

Wo trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein?

In die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Dort gibt es getrennte Zeilen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt. Die Kosten einer Betreuung zu Hause gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Belege reichen Sie nicht mit ein, halten sie aber bereit.

Zählt der Pflegegrad für den Steuerabzug?

Für Paragraf 35a nicht. Der Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen steht jedem Haushalt zu, unabhängig von einem Pflegegrad. Für den Behinderten-Pauschbetrag und für außergewöhnliche Belastungen nach Paragraf 33 sind dagegen der Grad der Behinderung beziehungsweise die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen maßgeblich.

Muss ich Belege beim Finanzamt einreichen?

Seit der Belegvorhaltepflicht reichen Sie Rechnungen und Kontoauszüge nicht mehr automatisch ein. Das Finanzamt kann sie aber jederzeit anfordern. Bewahren Sie deshalb alle Rechnungen und die dazugehörigen Kontoauszüge mindestens bis zur Bestandskraft des Bescheids auf, besser vier Jahre.

Ein Angebot mit nachvollziehbarer Rechnung

Sie erhalten von uns eine Rechnung, die den Anforderungen des Finanzamts genügt, mit jeder Position einzeln ausgewiesen. Fordern Sie ein unverbindliches Angebot an.

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